- dass somit nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten; - dass die G.________ gmbh durch die Kündigung des Verwaltungsmandats die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkte, was der Gesuchsgegnerin zuzurechnen ist, dass also bei der Gesuchsgegnerin die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten;