- dass bei einer summarischen Einschätzung sowohl die Argumente der Gesuchstellerin als auch diejenigen der Gesuchsgegnerin nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (insb. angeblich fehlende Passivlegitimation vs. angeblich fehlende Vollmachten, vorgebrachte Abberufungsgründe vs. Novenproblematik etc.), was das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs umso schwerer einschätzbar macht, ebenso, ob unnötige Prozesskosten verursacht wurden; - dass sich deshalb der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres, d.h. nicht ohne erhebliche weitere Umtriebe, feststellen lässt; Kantonsgericht Schwyz 5