- dass der mutmassliche Prozessausgang auch vom konnexen Verfahren ZEV 2016 28 abhängen mag, dieses Verfahren aber trotz offenbar bevorstehendem Entscheid nicht mehr länger abzuwarten war, weil es sich um ein erstinstanzliches Verfahren mit entsprechend möglichem Rechtsmittelweg handelt und ein weiteres Abwarten somit dem Beschleunigungsgrundsatz entgegenstünde, es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Kostenverlegung geht und weil das konnexe Verfahren vorwiegend nur insofern relevant wäre, ob die von der Gesuchsgegnerin nachträglich genehmigten Prozesseingaben der Verwaltung im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Abberufung