- dass daran nichts ändert, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs mit einer Prognose begnügen darf, eine summarische Begründung genügt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 N 9) und jedenfalls nicht über den Umweg des Kostenentscheids ein quasimaterielles Urteil zu fällen ist (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar ZPO, 2. A., Zürich 2016, Art. 107 ZPO N 8); - dass auch nach bundesgerichtlicher Praxis es bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht darum gehe, die Prozessaussichten im Einzelnen zu Kantonsgericht Schwyz 4