- dass nach der Lehre dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten habe, abzustellen sei, weshalb nicht im Vornherein eine Methode ausgeschlossen werden könne (Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9a, m.N.);