- dass für Kostenverlegungen wie die vorliegende je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage beziehungsweise zum Gesuch gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die dazu führten, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGer, 4D_65/2017, Urteil vom 24. Oktober 2017, E. 3.1, m.N.);