- dass das Verfahren die Frage der Abberufung der Liegenschaftsverwaltung betrifft und sich diese Frage mit der Kündigung des Mandats erledigte, weshalb das Verfahren insgesamt gegenstandslos wurde und somit abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO); - dass laut Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO das Gericht bei diesem Ausgang des Verfahrens von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Rüegg/Rüegg, BSK ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 107 ZPO N 8, eine besondere gesetzliche Kostenregelung für Spezialfälle der Gegenstandslosigkeit ist nicht gegeben); Kantonsgericht Schwyz 3