- dass die G.________ gmbh mit Eingabe vom 8. Mai 2017 bekanntgab, sie habe das Verwaltungsmandat per 30. Juni 2016 (recte: 2017) gekündigt (KG-act. 28), und dass sie auch tatsächlich das Mandat nicht mehr wahrnimmt (vgl. insbesondere KG-act. 32, 38, 40, 42); - dass ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigte (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 242 N 3, m.N.);