{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-36_2017-12-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3a042458ae3c89c834a9fdb8897b2707"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-36_2017-12-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23649b76175095736765cd57cdc28477c20f9cccc0e21c0e61c600a9ef53361984dcaac44c040266f5d3130d35d66fddaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23649b76175095736765cd57cdc28477c20f9cccc0e21c0e61c600a9ef53361984dcaac44c040266f5d3130d35d66fddaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_36", "Checksum": "7f5c8a14c0161fe92620ba58d8af2e7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zivilkammer 07.12.2017 ZK2 2016 36\nRegeste:\nAbberufung der Liegenschaftsverwaltung | Sachenrecht\n\n- dass bei einer summarischen Einschätzung sowohl die Argumente der\nGesuchstellerin als auch diejenigen der Gesuchsgegnerin nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (insb. angeblich fehlende Passivlegitimation vs.\nangeblich fehlende Vollmachten, vorgebrachte Abberufungsgründe vs. Novenproblematik etc.), was das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs\numso schwerer einschätzbar macht, ebenso, ob unnötige Prozesskosten verursacht wurden;\n\n- dass sich deshalb der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres, d.h. nicht ohne erhebliche weitere Umtriebe, feststellen lässt;\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n- dass somit nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster\nLinie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten;\n\n- dass die G.________ gmbh durch die Kündigung des Verwaltungsmandats die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkte, was der Gesuchsgegnerin zuzurechnen ist, dass also bei der Gesuchsgegnerin die Gründe\neintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten;\n\n- dass die Gesuchstellerin Berufung führt und somit sowohl das erst- als\nauch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasste (so auch BGer,\n5A_150/2017, Verfügung vom 27. November 2017, E. 2.2.4);\n\n- dass es sich in Abwägung dieser Umstände rechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. BGer, 5A_150/2017, Verfügung vom 27. November 2017, E. 2.2.4);\n\n- dass die (reduzierten) zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 600.00\nsomit der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin zu je Fr. 300.00 auferlegt\nwerden und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3‘500.00 bezogen werden, die Gerichtskasse der Gesuchstellerin mithin Fr. 2‘900.00\nzurückzuerstatten und die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 300.00 zu\nzahlen hat (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO);\n\n- dass nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit ein Sachentscheid zwar\nnicht mehr möglich ist, es jedoch bei Gegenstandslosigkeit einer verfahrensabschliessenden Abschreibung bedarf und es sich dabei um einen Prozessentscheid sui generis handelt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 ZPO N 7,\nm.N.);\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n- dass aufgrund der Mandatsaufgabe der G.________ gmbh nicht nur das\nvor dem Kantonsgericht hängige, sondern auch das erstinstanzliche Verfahren\ngegenstandslos wurde (vgl. BGer, Urteil 1C_130/2008 vom 30. Mai 2008,\nE. 3.2);\n\n- dass damit trotz (formeller) Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid\n(Art. 242 ZPO) der erstinstanzliche Kostenentscheid anzupassen ist, was der\nSache nach auch der bundesgerichtlichen Praxis in Bezug auf Art. 67 BGG\nentspricht (vgl. Kantonsgericht Schwyz, ZK1 2012 6, Beschluss vom 11. Dezember 2012, E. 2, m.H. auf BGer, Urteil 5A_608/2010 vom 6. April 2011, E.\n5, m.H. auf BGE 91 II 146, E. 3 und Urteil 5A_657/2010 vom 17. März 2011,\nE. 3.5), dass aber aus prozessökonomischen Gründen und in Analogie zu\nArt. 318 Abs. 3 ZPO von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen ist\n(vgl. dagegen noch ZK1 2012 6, a.a.O.);\n\n- dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 wegen des\nUmstands, dass sich wie dargelegt der mutmassliche Prozessausgang nicht\nohne Weiteres feststellen lässt, die Gesuchsgegnerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkte und die Gesuchstellerin das Verfahren veranlasste, entgegen der erstinstanzlichen Verfügung von der Gesuchstellerin und\nGesuchsgegnerin je hälftig zu tragen sind, und zudem die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind;\n\n- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nverfügt:\n\n1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.00 werden der\nGesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte (je Fr. 300.00)\nauferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3‘500.00\nbezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘900.00 wird der Gesuchstellerin durch\ndie Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin hat der\nGesuchstellerin Fr. 300.00 zu bezahlen.\n\n3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\n\n4. Ziff. 2 und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und\ndurch folgende Fassungen ersetzt:\n\n2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2‘000.00 werden der Gesuchstellerin\nund der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte (je Fr. 1‘000.00) auferlegt und\nvom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}