{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-36_2017-12-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3a042458ae3c89c834a9fdb8897b2707"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2016-36_2017-12-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23649b76175095736765cd57cdc28477c20f9cccc0e21c0e61c600a9ef53361984dcaac44c040266f5d3130d35d66fddaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d23649b76175095736765cd57cdc28477c20f9cccc0e21c0e61c600a9ef53361984dcaac44c040266f5d3130d35d66fddaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2016_36", "Checksum": "7f5c8a14c0161fe92620ba58d8af2e7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.12.2017 ZK2 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abberufung der Liegenschaftsverwaltung | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:33", "Checksum": "3415c50d715c6d8b380a964a6dff173f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.12.2017 ZK2 2016 36\nRegeste:\nAbberufung der Liegenschaftsverwaltung | Sachenrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 7. Dezember 2017\nZK2 2016 36\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Abberufung der Liegenschaftsverwaltung\n(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 21. Juni 2016, ZES 2015 193);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom\n21. Juni 2016 das Gesuch der Gesuchstellerin um Absetzung der Liegenschaftsverwalterin G.________ gmbh abwies;\n\n- dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Juli\n2016 Berufung erhob (KG-act. 1);\n\n- dass die G.________ gmbh mit Eingabe vom 8. Mai 2017 bekanntgab,\nsie habe das Verwaltungsmandat per 30. Juni 2016 (recte: 2017) gekündigt\n(KG-act. 28), und dass sie auch tatsächlich das Mandat nicht mehr wahrnimmt\n(vgl. insbesondere KG-act. 32, 38, 40, 42);\n\n- dass ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, wenn keine Partei mehr ein\nrechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung\nhat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual\nerledigte (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nKommentar ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 242 N 3, m.N.);\n\n- dass das Verfahren die Frage der Abberufung der Liegenschaftsverwaltung betrifft und sich diese Frage mit der Kündigung des Mandats erledigte,\nweshalb das Verfahren insgesamt gegenstandslos wurde und somit abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO);\n\n- dass laut Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO das Gericht bei diesem Ausgang des\nVerfahrens von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und\ndie Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Rüegg/Rüegg, BSK ZPO,\n3. A., Basel 2017, Art. 107 ZPO N 8, eine besondere gesetzliche Kostenregelung für Spezialfälle der Gegenstandslosigkeit ist nicht gegeben);\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass für Kostenverlegungen wie die vorliegende je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage beziehungsweise zum Gesuch gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen\nwäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die dazu führten, dass das\nVerfahren gegenstandslos wurde (BGer, 4D_65/2017, Urteil vom 24. Oktober\n2017, E. 3.1, m.N.);\n\n- dass nach der Lehre dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, ob primär auf\nden mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten habe, abzustellen sei, weshalb nicht im\nVornherein eine Methode ausgeschlossen werden könne (Jenny, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9a, m.N.);\n\n- dass nach bundesgerichtlicher Praxis zwar in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist, jedoch dann, wenn sich der\nmutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen lässt,\nauf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in\nerster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das\ngegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe\neintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten (BGer,\n2C_237/2009, Urteil vom 28. September 2009, E. 3.1);\n\n- dass daran nichts ändert, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des\nmutmasslichen Prozessausgangs mit einer Prognose begnügen darf, eine\nsummarische Begründung genügt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 N 9)\nund jedenfalls nicht über den Umweg des Kostenentscheids ein quasimaterielles Urteil zu fällen ist (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander,\nKommentar ZPO, 2. A., Zürich 2016, Art. 107 ZPO N 8);\n\n- dass auch nach bundesgerichtlicher Praxis es bei Gegenstandslosigkeit\ndes Verfahrens nicht darum gehe, die Prozessaussichten im Einzelnen zu\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nprüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (BGer, 5A_150/2017,\nVerfügung vom 27. November 2017, E. 2.2; BGer, 2C_201/2008, Verfügung\nvom 14. Juli 2008, E. 2.3);\n\n- dass der mutmassliche Prozessausgang auch vom konnexen Verfahren\nZEV 2016 28 abhängen mag, dieses Verfahren aber trotz offenbar bevorstehendem Entscheid nicht mehr länger abzuwarten war, weil es sich um ein\nerstinstanzliches Verfahren mit entsprechend möglichem Rechtsmittelweg\nhandelt und ein weiteres Abwarten somit dem Beschleunigungsgrundsatz\nentgegenstünde, es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Kostenverlegung geht und weil das konnexe Verfahren vorwiegend nur insofern relevant\nwäre, ob die von der Gesuchsgegnerin nachträglich genehmigten Prozesseingaben der Verwaltung im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich Abberufung\nder Verwaltung zu berücksichtigen sind (vgl. KG-act. 27);\n\n- dass allein das Berufungsverfahren 50 teilweise sehr umfangreiche Aktoren umfasst, was eine Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs im\nRahmen des Kostenentscheids erheblich erschwert;\n\n"}