b) Der Gesuchsgegner ist berechtigt, allfällige ab 1. März 2016 geleistete weitere Zahlungen an seine Kinder- und Ehegattenunterhaltspflicht anzurechnen, falls er deren Tilgung mittels Urkunden zu beweisen vermag. Im Übrigen wird die Verfügung, soweit angefochten, bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 5'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus deren Kostenvorschuss bezogen. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.