Es ist ungewiss, wann ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegen wird. Vor diesem Hintergrund ist von einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 auszugehen und die Parteientschädigung gestützt auf die §§ 2, 6, 8 und 10 f. GebTRA ermessensweise auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen;- beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. November 2015 aufgehoben und ersetzt sowie Dispositiv-Ziffer 4 ergänzt (kursiv), und zwar wie folgt: