Da die Änderungen gegenüber der angefochtenen Verfügung nur geringfügig ausfallen, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. angef. Verfügung, E. 14 S. 35 f.) beizubehalten und wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 5‘000.00 festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin gegenüber der angefochtenen Verfügung für ihre Kinder und für sich selber einen um insgesamt rund Fr. 1‘000.00 pro Monat höheren Kantonsgericht Schwyz 43