5. Da der vorliegend zu sprechende monatliche Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 7‘697.35 (vgl. E. 2 und 4 vorne) die Höhe des von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Betrages an ihren persönlichen Unterhalt von mindestens Fr. 12‘755.00 (vgl. Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 2 Dispositivziff. 4) nicht übersteigt, müssen die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach auf den mit Berufung „überschiessend“ eingeklagten Teil der Unterhaltsbeiträge von vornherein nicht einzutreten sei (KG-act. 8, S. 3 Rz 5 f.; KG-act. 12, S. 2 f. Rz 3-5) und die diesbezüglichen Äusserungen der Gesuchstellerin (KG-act. 10, S. 3 f. Rz 3;