Lebenslange Unterhaltsbeiträge haben aber dort keine Berechtigung, wo Austrittleistungen zu teilen sind und diese auch geteilt werden können (BGer, Urteil 5C.31/2007 vom 3. Mai 2007, E. 4.2). Der Verzicht auf eine Teilung der Austrittsleistungen kann im Interesse des anspruchsberechtigten Ehegatten liegen, um mit den lebenslangen Unterhaltsbeiträgen sicherzustellen, dass der leistungspflichtige Ehegatte die geschuldete Unterhaltsrente auch nach Erreichen des Pensionierungsalters wird erbringen können (Walser, in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 7 zu Art. 123 ZGB).