Die jüngere Tochter F.________ wird erst am 29. März 2021 18 Jahre alt. Ausserdem ist der Vorsorgeunterhalt insbesondere erst nach güterrechtlicher Auseinandersetzung zu berechnen (Schwenzer, a.a.O., N 9a zu Art. 125 ZGB). Ebenfalls ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gesuchstellerin das Vorbringen des Gesuchsgegners nicht bestreitet, wonach sie im Scheidungsverfahren an der Hauptverhandlung lebenslange Unterhaltsbeiträge beantragt habe (KG-act. 12, S. 3 Rz 6; KG 14, S. 2 Rz 2). Lebenslange Unterhaltsbeiträge haben aber dort keine Berechtigung, wo Austrittleistungen zu teilen sind und diese auch geteilt werden können (BGer, Urteil 5C.31/2007 vom 3. Mai 2007, E. 4.2).