Unterhalts bildet. Der Bemessung der Altersvorsorge ist daher die für die Ehegatten massgebliche Lebenshaltung zugrunde zu legen (BGE 125 III 158 E. 4.3 S. 160; Gloor/Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2014, N 4 und 22 zu Art. 125 ZGB). Zudem kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Die jüngere Tochter F.________ wird erst am 29. März 2021 18 Jahre alt.