Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an; bei lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, auf dessen Fortführung bei genügenden Mittel beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Kantonsgericht Schwyz 41