125 ZGB). Dabei wird er berücksichtigen können, dass die Gesuchstellerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. ab 1. Januar 2017 bis zur Auflösung der Ehe nicht mehr an den Beiträgen der beruflichen Vorsorge des Gesuchsgegners partizipiert. Ist es einem Ehegatten nämlich nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an;