Das Kantonsgericht teilt die Auffassung des Gesuchsgegners, da es im Stadium des Eheschutzverfahrens ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt geht (BGer, Urteil 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 4.1), was auch für das vorsorgliche Massnahmeverfahren gelten muss. Daher kann die Gesuchstellerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bzw. ab 1. Januar 2017 (vgl. E. 4b/bb vorne) bis zur Auflösung der Ehe (vgl. BGer, Urteil 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3) nicht mehr an den Beiträgen der beruflichen Vorsorge des Gesuchsgegners partizipieren. Gleichwohl droht der Gesuchstellerin bezüglich der Altersvorsorge keine Beitragslücke.