cc) Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass ein zusätzlicher Beitrag für den Vorsorgeunterhalt einer zweckgebundenen Sparquote gleichkäme, die nicht zum laufenden Unterhalt gehöre und im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht zugewiesen werden dürfe (KG-act. 12, S. 4 Rz 9). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu (KG-act. 14, S. 2). Das Kantonsgericht teilt die Auffassung des Gesuchsgegners, da es im Stadium des Eheschutzverfahrens ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt geht (BGer, Urteil 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 4.1), was auch für das vorsorgliche Massnahmeverfahren gelten muss.