2015 S. 1371 ff., S. 1386). Zum gleichen Ergebnis gelangt Schwander. Er führt aus, die sofortige Anwendbarkeit ab Inkrafttreten bedeute, dass die erworbenen Ansprüche ab 1. Januar 2017 durch das neue Recht erfasst würden; ein Abstellen auf den früheren Zeitpunkt der Klageeinleitung würde einer Rückwirkung gleichkommen, die von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB nicht gedeckt sei (KG-act. 22/5: Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, S. 18 unten; a.M. ohne Begründung Fankhauser, Neuer Vorsorgeausgleich: Verfahren und Übergangsrecht, in KG-act. 24/31, S. 7 Ziff. 14).