Dies kann bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (1. Januar 2017) vor kantonalen Instanzen hängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftliche schwächere Partei zu Überraschungen führen, wenn sich plötzlich die für den Vorsorgeausgleich massgebliche Teilungsmasse verringert. Dem kann aber dadurch wenigstens teilweise entgegengewirkt werden, indem bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren als Stichtag nicht jener der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage angenommen, sondern die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurückbezogen wird (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP