Mit dem neuen Recht wird sich die Teilungsmasse verringern, weil die während des möglicherweise lange andauernden Scheidungsprozesses geäufneten Altersguthaben nicht mehr zu teilen sind, sondern vollständig dem erwerbstätigen Versicherten verbleiben. Dies kann bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (1. Januar 2017) vor kantonalen Instanzen hängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftliche schwächere Partei zu Überraschungen führen, wenn sich plötzlich die für den Vorsorgeausgleich massgebliche Teilungsmasse verringert.