bb) Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Dass die während des Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, ist im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf zu nehmen (Botschaft, a.a.O., S. 4906). Mit dem neuen Recht wird sich die Teilungsmasse verringern, weil die während des möglicherweise lange andauernden Scheidungsprozesses geäufneten Altersguthaben nicht mehr zu teilen sind, sondern vollständig dem erwerbstätigen Versicherten verbleiben.