Die künftige, gebührende Altersvorsorge der Gesuchstellerin bemesse sich nicht an der Altersvorsorge des Gesuchsgegners. Massgebend sei vielmehr, ob die Gesuchstellerin mit der geteilten Altersvorsorge der 1. und 2. Säule, ihrem Vermögen aus dem Güterrecht und allfälligen Unterhaltsbeiträgen ihren reduzierten Bedarf im Alter werde finanzieren können, wobei auch ein entsprechender Vermögensverzehr zu berücksichtigen sei (KGact. 29, S. 7 Rz 21). aa) Mit diesen grundsätzlichen Fragen ist die Gesuchstellerin ohne Weiteres zu hören, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO). Kantonsgericht Schwyz 39