Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesetzesänderung werde gemäss heutigem Wissensstand erhebliche Unsicherheiten bei der Praxis mit sich bringen (KG-act. 8, S. 4 Rz 11 f.). Ein Beitrag zum Aufbau der angemessenen Altersvorsorge sei Teil des nachehelichen bzw. nicht des laufenden Unterhalts während des Scheidungsverfahrens (KG-act. 12, S. 3 Rz 6). Es bestehe kein Vorsorgedefizit. Die künftige, gebührende Altersvorsorge der Gesuchstellerin bemesse sich nicht an der Altersvorsorge des Gesuchsgegners.