b) Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr werde eine Vorsorgelücke entstehen, wenn während der Dauer des Scheidungsverfahrens, welches vorliegend nun bereits seit vier Jahren rechtshängig sei, wegen Anwendung von Art. 122 nZGB bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge kein Betrag für die Äufnung einer angemessenen Altersvorsorge berücksichtigt werden könne. Die gesetz- Kantonsgericht Schwyz 38