Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Es ist davon auszugehen, dass der Scheidungsprozess ZEO 2011 74 noch heute vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March hängig ist, zumal keine Partei das Gegenteil behauptet. Daher wird namentlich die neue Regelung von Art. 122 ZGB im Scheidungsverfahren ZEO 2011 74 zur Anwendung gelangen.