O., S. 4905). Daher gilt nach der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung von Art. 122 ZGB (vgl. Fn zu Art. 122 ZGB), dass diejenigen Ansprüche ausgeglichen werden, die vom Zeitpunkt der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Massgebend ist somit neu der Zeitpunkt, in dem ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht wird (Art. 274 ZPO), also der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.