des andern Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB, in der Fassung bis 31.12.2016). Massgebend dabei war der Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt, weshalb die gesamte Ehedauer zu berücksichtigen war (BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 403; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4905). Diese Regelung hatte den Nachteil, dass sie zum Taktieren verleitete und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schaffte, das Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Ausserdem konnten weder die Parteien noch das Gericht zuverlässig bestimmen, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig würde (Botschaft, a.a.O., S. 4905).