22, S. 2 Antrag-Ziff. 1 zweiter Teil). a) Gehört mindestens ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hatte jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung Kantonsgericht Schwyz 37