4. Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner habe ihr neben den ab 1. März 2014 an ihren persönlichen Unterhalt zu leistenden Beiträgen von Fr. 8‘537.66 pro Monat zusätzlich rückwirkend ab 1. März 2013 monatlich Fr. 4‘630.00, eventualiter nur unter der Suspensivbedingung, dass das Scheidungsverfahren der Parteien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 19. Juni 2015 noch bei einer kantonalen Instanz rechtshängig sei, zu bezahlen (KG-act. 19, S. 2 Antrag-Ziff. 1 zweiter Teil). Der Gesuchsgegner trägt auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung dieses Antrags an (KG-act. 22, S. 2 Antrag-Ziff.