Der Gesuchsgegner trug mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2015 vor, dass er auch bis und mit September 2015 monatliche Beiträge von Fr. 11‘450.00 an den Unterhalt der Gesuchstellerin geleistet, infolge der Erhöhung der Kinderzulage für F.________ von Fr. 50.00 pro Monat am 29. September 2015 eine Nachzahlung für die Monate April 2015 bis September 2015 von insgesamt Fr. 300.00 vorgenommen und seit Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 11‘500.00 (inkl. Familienzulagen) bezahlt habe. Der Gesuchsgegner vermag diese Behauptungen durch Einreichung von Bankauszügen glaubhaft zu belegen (vgl. KG-act. 8/2 und 8/3).