Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585 = Pra 102, 2013, Nr. 25). Tilgung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG kann einredeweise nur geltend gemacht werden, wenn diese nach der Fällung des vollstreckbaren Urteils erfolgte. Tilgung vor oder während des Verfahrens zur Sache darf also im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter die Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste, welche Aufgabe dem Sachrichter vorgehalten ist Kantonsgericht Schwyz 35