Ein Urteil gilt mangels einer klaren Zahlungspflicht nicht als Vollstreckungstitel, wenn das Urteilsdispositiv den Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten Betrags von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, dies aber unter Vorbehalt von bereits beglichenen Unterhaltsleistungen, und wenn der noch ausstehende Betrag aus der Begründung des Urteils nicht hergeleitet werden kann. Behauptet der Rentenschuldner, dem Rentengläubiger seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Sachrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die