d) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz habe für Ferien monatlich Fr. 1‘200.00 in ihrem Bedarf berücksichtigt (angef. Verfügung, E. 7.2.11 S. 13). Dabei habe diese übersehen, dass sie und ihre Töchter zusätzlich zu den üblichen Ferien drei bis vier Mal pro Jahr nach Belgien flögen, um ihre Familie zu besuchen. Hierfür sei ein zusätzlicher Bedarf von Fr. 500.00 pro Monat in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen (KG-act. 1, S. 10 Rz 17; KGact. 10, S. 13 Rz 41). Der Gesuchsgegner bestritt im vorinstanzlichen Verfahren das entsprechende Vorbringen der Gesuchstellerin;