aa) Im Jahr der Trennung der Parteien (2009) sind Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 21‘000.00 angefallen (vgl. KG-act. 1, S. 10 Rz 16; Vi- KB I/7 und I/25, jeweils S. 13 f.). Darin sind auch Rechnungen für das Ersetzen von Dachflächenfensterscheiben in der Höhe von Fr. 4‘978.65 und für einen neuen Waschtisch / Spiegel im Betrag von Fr. 6‘168.80 enthalten (Vi- KB I/7). Solche Erneuerungen fallen nur in grossen zeitlichen Abständen an, weshalb sie in einer Durchschnittsrechnung von bloss vier Jahren nicht vollumfänglich berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für die im Jahre 2010 auffallend hohen Liegenschaftsunterhaltsbeträge von Fr. 6‘178.40 für J.___