gg) Gegenüber der angefochtenen Verfügung ist – entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 1, S. 8 unten und S. 9 oben) – lediglich der Unterhaltsbeitrag für F.________ ab 1. Januar 2017 von Fr. 2‘467.90 geringfügig auf Fr. 2‘499.00 pro Monat zu erhöhen (vgl. E. 2.1 vorne) bzw. sind die Unterhaltsbeiträge für E.________ und für die Gesuchstellerin zu bestätigen (vgl. E. 2.2e vorne und E. 2.3e hinten). Wegen des nur leicht erhöhten Unterhaltsbeitrages für F.________ wird die Gesuchstellerin ein um Fr. 397.20 höheres Jahreseinkommen versteuern müssen. Kantonsgericht Schwyz 27