Ausserdem wurden in der Veranlagungsverfügung 2012 bereits Krankheits- und Unfallkosten im Betrag von Fr. 3‘657.00 abgezogen (Vi-KB V/7, Position 796). Es verbleibt somit nur mehr ein weiterer Abzug von Fr. 1‘623.00 (Fr. 5‘280.00 ./. Fr. 3‘657.00). Daher ist für die Berechnung der im Notbedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen- Kantonsgericht Schwyz 26 den Steuern unter dem Titel Krankheitskosten ein Abzug von Fr. 1‘623.00 pro Jahr anzubringen.