Nur soweit die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von Fr. 10‘140.00 3 % des steuerbaren Nettoeinkommens überstiegen (3 % von Fr. 162‘000.00 = Fr. 4‘860.00) sei ein steuerlicher Abzug möglich, mithin also maximal Fr. 5‘280.00 (KG-act. 8, S. 9 Rz 24; KG-act. 10, S. 11 Rz 32). Es trifft zu, dass nur die Fr. 4‘860.00 übersteigenden Gesundheitskosten steuerrechtlich abgezogen werden können (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a Steuergesetz vom 9. Februar 2000; 172.200 nGS SZ). Ausserdem wurden in der Veranlagungsverfügung 2012 bereits Krankheits- und Unfallkosten im Betrag von Fr. 3‘657.00 abgezogen (Vi-KB V/7, Position 796).