Der Gesuchsgegner bringt zutreffend vor, die Vorinstanz habe Krankheitskosten (nicht versicherte Behandlungskosten, Franchise und Selbstbehalt) und Zahnarztkosten von insgesamt monatlich Fr. 845.00 bzw. Fr. 10‘140.00 pro Jahr in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufgenommen (KG-act. 8, S. 9 Rz 24; angef. Verfügung, E. 12.1 S. 33 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet die Folgerung des Gesuchsgegners, dass diese Kosten steuerrechtlich abzugsfähig seien. Nur soweit die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von Fr. 10‘140.00 3 % des steuerbaren Nettoeinkommens überstiegen (3 % von Fr. 162‘000.00 = Fr. 4‘860.00) sei ein steuerlicher Abzug möglich, mithin also maximal Fr. 5‘280.00