Jahren nicht aus dem Rahmen fallen, Gegenteiliges wird von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht, ist nicht ersichtlich, weshalb für die Bestimmung des Bedarfs der Gesuchstellerin die in der Veranlagungsverfügung 2012 aufgeführten Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten nicht vollumfänglich im Betrag von Fr. 34‘690.00 bzw. nur in der Höhe von Fr. 14‘400.00 zu berücksichtigen sind. Zu erwähnen bleibt, dass die Gesuchstellerin zwar im Jahre 2012 keine Gebäudeversicherungsprämien vom steuerbaren Einkommen abzog (vgl. Vi-KB 1/22). Solche Prämien wären aber auch abzugsfähig (vgl. § 32 Abs. 2 lit.