37; VI-KB I/22-25), obwohl sie steuerrechtlich einen Betrag von Fr. 34‘690.00 auswies, der von den Steuerbehörden auch anerkannt wurde (vgl. Vi-KB I/22). In den Jahren 2009 bis 2011 stimmten die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten in etwa überein mit den von der Steuerbehörde anerkannten Beträgen. Die Vorinstanz berücksichtigte Liegenschaftsunterhaltskosten von lediglich Fr. 14‘400.00 pro Jahr bzw. Fr. 1‘200.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, E. 7.2.5 S. 10 f.).