Die Gesuchstellerin machte im vorinstanzlichen Verfahren für den Unterhalt von Liegenschaften Fr. 1‘900.00 pro Monat geltend. Nach ihrem Vorbringen soll es sich dabei um den Durchschnittswert für die Jahre 2009 bis 2012 handeln, wobei sie die Unterhaltskosten für das Jahr 2012 auf Fr. 11‘430.00 bezifferte (vorsorgliches Massnahmebegehren vom 28. Februar 2014, S. 16 Ziff. 37; VI-KB I/22-25), obwohl sie steuerrechtlich einen Betrag von Fr. 34‘690.00 auswies, der von den Steuerbehörden auch anerkannt wurde (vgl. Vi-KB I/22).