ee) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Steuerbehörden seien in der Veranlagungsverfügung 2012 von jährlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 34‘690.00 und von Hypothekarzinsen von Fr. 31‘616.00 ausgegangen (vgl. Vi-KB V/7, Positionen 602 und 610), was vom Gesuchsgegner nicht bestritten wird.