Die Gesuchstellerin erhielt die von ihr mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 dem Kantonsgericht neu eingereichten Steuerunterlagen im April, Mai und Ende September bzw. anfangs Oktober 2016 (KG-act. 24; KG-act. 24/26 bis 24/29). Damit unterliess es die Gesuchstellerin, diese neuen Unterlagen ohne Verzug bzw. möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken dem Kantonsgericht einzureichen, weshalb sie damit nicht gehört werden kann (vgl. E. 1c vorne).