Zu prüfen ist, ob die Krankenkassenprämien wegen allfälligen Erhalts einer Prämienverbilligung zu reduzieren sind. Befindet sich die junge erwachsene Person am 1. Januar 2017 in Ausbildung, besteht zusammen mit den Eltern ein Gesamtanspruch (KG-act. 24/10, S. 6), vorliegend zusammen mit der Gesuchstellerin. Relevant ist neben dem Reinvermögen das Reineinkommen gemäss direkter Bundessteuer (KG-act. 24/10, S. 7). Grundsätzlich bestand für das Jahr 2016 für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligung, wenn das Einkommen Fr. 64‘146.00 übersteigt (KG-act. 24/10, S. 8).