Nur weil ihre Tochter volljährig geworden sei, hätten sich die Krankenkassenprämien stark erhöht. Bei den aktuellen Gesundheitskosten im Jahre 2016 von Fr. 1‘631.40 würde die Ersparnis bei einer Wahlfranchise von Fr. 2‘000.00 pro Jahr praktisch aufgebraucht. Wegen der Unterhaltsbeiträge, welche die Gesuchstellerin und die beiden Kinder vom Gesuchsgegner erhalten würden, werde E.________ keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben (KG-act. 24, S. 3-5 Rz 3-8). Kantonsgericht Schwyz 17