aa) Der Gesuchsgegner anerkennt lediglich Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 322.95 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2017. Es sei keine maximal hohe Krankenkassenprämie, sondern eine adäquate Versicherungslösung zu wählen (Hausarztmodell, inkl. Unfall, Franchise von Fr. 2‘000.00, Top-Privatversicherung). Mit Beginn ihres Studiums im Herbst 2017 könne E.________ als Studentin Verbilligungen und Prämienrabatte beantragen (KG-act. 22, S. 3 f. Rz 6-9). Die Gesuchstellerin wendet ein, E.________ bleibe genau so versichert wie bis anhin. Nur weil ihre Tochter volljährig geworden sei, hätten sich die Krankenkassenprämien stark erhöht.